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Das Beichtgeheimnis

Als Beichtgeheimnis, Beichtsiegel oder Signum confessionis bezeichnet man die pflichtmäßige Verschwiegenheit des Geistlichen in Bezug auf alles, was ihm in der Beichte anvertraut wird. Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis ist seit 1215 basierend auf einem Beschluss des IV. Laterankonzils der römisch-katholischen Kirche schriftlich im Kirchenrecht verankert.

Bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen gibt es in der römisch-katholischen Kirche eine Meldepflicht.
Diese ist kirchenrechtlich verankert. Besonders schwerwiegende Fällen werden der Glaubenskongregation in Rom gemeldet und dort verhandelt. Dabei kann sogar die Verjährungsfrist aufgehoben werden. Lückenlos ist die Meldepflicht allerdings nicht – nämlich wenn das Beichtgeheimnis dadurch verletzt würde.

Die Meldepflicht in der römisch-katholischen Kirche hat allerdings auch Lücken. Gibt etwa ein Priester seine Tat im Beichtgespräch mit einem anderen Geistlichen zu, hat dies aufgrund des einzuhaltenden Beichtgeheimnis keine Konsequenzen.
Der mutmaßliche Täter kann höchstens ermutigt werden, sich selbst zu stellen. Wie auch im strafrechtlichen Sinn gilt auch auf kirchenrechtlicher Ebene die Unschuldsvermutung

Quelle: derstandard.at
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De delictis gravioribus (lateinisch über schwerere Verbrechen)
heißt ein Schreiben, das am 18. Mai 2001 vom damaligen Kardinalpräfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, Joseph Kardinal Ratzinger (dem jetzigen Papst), verfasst und allen regierenden Bischöfen, Ordinarien, Hierarchen und Oberen der gesamten Katholischen Kirche zugesendet wurde.
Mit diesem Brief wurden die Angesprochenen über neue Normen für schwerwiegendere Straftaten gegen den Glauben, die Heiligkeit der Sakramente und die Sitten informiert, was die gerichtliche Alleinzuständigkeit der Glaubenskongregation als eines Apostolischen Gerichtshofes betrifft.
Der damalige Joseph Kardinal Ratzinger ruft darin im Auftrag des Papstes Johannes Paul II. aufgrund des Apostolischen Schreibens Sacramentorum sanctitatis tutela (als Motu Proprio am 30. April 2001 ergangen) die der Glaubenskongregation vorbehaltenen schweren Straftaten in Erinnerung, darunter „die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot  mit einem noch nicht 18jährigen minderjährigen Menschen“.

Es war demnach die offizielle Information über die endgültige Ablösung und Aktualisierung der Vorschrift Crimen sollicitationis aus dem Jahre 1962, in welcher für sexuellen Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche, insbesondere vor, während oder nach der Beichte, höchste Geheimhaltung in bezug auf die absolute Wahrung des Beichtgeheimnisses von Mitgliedern des kirchlichen Tribunales, aber nicht seitens der Opfer und der Zeugen verlangt worden war.
Der Schwerpunkt dieses damaligen Schreibens lag also bei der Straftat der Sollizitation (Verführung gegen das 6. Gebot im Rahmen der Beichte seitens eines Priesters). Durch Verfolgung dieses Delikts werden auch heute noch alle Beichtenden geschützt, nicht nur die Minderjährigen. Seit 2001 ist daher die Verjährungsfrist für Sexuadelikte mit Minderjährigen auf 10 Jahre ab der Volljährigkeit angehoben, wobei in schweren Fällen im Sinne der Opfer von der Verjährung innerkirchlich dispensiert werden kann.
Die zentrale Meldepflicht auch für diese Straftaten wurde von Papst Johannes Paul II. und Kardinal Ratzinger insbesondere zur Vermeidung jeglicher Vertuschung in einzelnen Diözesen oder Orden geschaffen.

Streng zu unterscheiden von dieser kirchenrechtlichen Weisung ist die jeweilige Meldung an die Staatsanwaltschaft, die von dem Schreiben und vom Motu Proprio Sacramentorum sanctitatis tutela überhaupt nicht betroffen oder behindert ist.
Quelle: wikipedia.org